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   OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92   

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OLG Hamm, 09.11.1992 - 15 W 66/92 (https://dejure.org/1992,5922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1992 - 15 W 66/92 (https://dejure.org/1992,5922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1992 - 15 W 66/92 (https://dejure.org/1992,5922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 809
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2000 - 10 W 54/00

    Anforderungen an die Berechnung der Notarkosten; Unterbrechung der Verjährung von

    Diese zwingt den Notar neben einer kurzen Bezeichnung der jeweiligen Auslagen weiterhin zu einer Angabe der konkret einschlägigen Kostenvorschrift (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 154, Rdnr. 8; Rohs/Wedewer a.a.O., § 154, Rdnr. 14; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur KO, 12. Aufl., Stichwort "Kostenberechnung", Anm. 2.23, Seite 727; BayObLG JurBüro 1986, 430 und JurBüro 1994, 914; OLG Hamm JurBüro 1993, 308 und JurBüro 1997, 100).

    Mögen die Auslagenpositionen regelmäßig nur einen kleinen Teil der insgesamt berechneten Kosten ausmachen, so hat es der Notar doch in der Hand, die Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit durch die Aufstellung einer in jeder Hinsicht formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu vermeiden (OLG Hamm JurBüro 1993, 308).

    Dem steht entgegen, daß in der Literatur und in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig die Auffassung vertreten wird, daß eine ungenügende Bezeichnung auch bei den Auslagenpositionen zur Formunwirksamkeit der Kostenberechnung insgesamt führt (OLG Hamm JurBüro 1993, 308 mit Hinweis auf BayObLG JurBüro 1984, 914 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. im übrigen die Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweise zu 2a) aa)).

    Die mit einer solchen Handhabung verbundenen Komplikationen gilt es zu vermeiden (Robs/Wedewer a.a.O., § 154, Rdnr. 18; OLG Hamm JurBüro 1993, 308).

  • LG Arnsberg, 10.03.2003 - 2 T 44/02

    Unwirksamkeit einer nicht dem Zitiergebot entsprechenden Kostenrechnung

    Entspricht die Kostenberechnung diesen Anforderungen nicht, ist sie formunwirksam und deshalb ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, vgl. OLG Hamm, JMBl. 1992, 79 und JurBüro 1993, 308.

    In seinem Beschluß vom 09.11.1992 hat das OLG Hamm weiter die Ansicht vertreten, daß im Hinblick auf die geringe Bedeutung der Auslagenpositionen keine überspannten Anforderungen an das Zitiergebot gestellt werden dürfen, OLG Hamm JurBüro 1993, 308.

    Dieser hat es nämlich selbst in der Hand, die Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit durch die Aufstellung einer in jeder Hinsicht formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu vermeiden, OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 1993, 308.

    Mit dem OLG Düsseldorf, a.a.O., und dem OLG Hamm, JurBüro 1993, 308, ist die Kammer der Auffassung, daß eine Teilunwirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung dazu führt, daß die Kostenberechnung teilweise aufgehoben werden müßte und der aufrechterhaltene Teil ein vollstreckungsfähiger Titel bliebe.

    Die mit einer solchen Handhabung verbundenen Komplikationen gilt es zu vermeiden, OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 1993, 308.

  • OLG Hamm, 02.09.2004 - 15 W 456/03

    Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer

  • OLG Hamm, 05.02.2007 - 15 W 161/06

    Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr; Formelle Anforderungen an

    3 Z 22/80">BayObLGZ 1981, 348, 351; BayObLGR 2004, 183, 184; Senat JurBüro 1993, 308; NJW-RR 2000, 366; FGPrax 2005, 45; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 149; OLG Zweibrücken DNotZ 1987, 188, 189; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Oldenburg NdsRpfl.
  • OLG Hamm, 19.09.2005 - 15 W 297/04

    Bewertung einer Belastungsvollmacht

    Nach der Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1992, 343; JurBüro 1993, 308; zuletzt FGPrax 2005, 45) führt eine unzureichende Zitierweise bei den Auslagenpositionen dann nicht zur Unwirksamkeit der Kostenberechnung, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird.
  • OLG Hamm, 13.01.2003 - 15 W 479/02

    Folgen einer nicht ordnungsgemäßen notariellen Kostenberechnung

    Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass in dem Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO dem Notar durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit gegeben werden muß, formellen Bedenken durch die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung Rechnung zu tragen (Senat JurBüro 1993, 308, 309).
  • OLG Hamm, 09.05.2000 - 15 W 171/99

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in einer notariellen

    Im Ausgangspunkt richtig ist, dass im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung über den Kostenanspruch nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 154 KostO entspricht (Robs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., Stand Dezember 1999, § 154 Rdnr. 18; Senat, JurBüro 1993, 308 = JMBl NW 1993, 21).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2002 - 10 W 98/02

    Zur kostenmäßigen Bewertung der ideelen und wirtschaftlichen Interessen einer

    Es handelt sich insoweit um eine neue Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl OLG Hamm JurBüro 1993, 308, 309).
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 15 W 171/99

    Bezeichnung des Gebührentatbestandes für den Entwurf einer Urkunde bei

    Im Ausgangspunkt richtig ist, daß im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung über den Kostenanspruch nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 154 KostG entspricht (Rohs/Wedewer, KostG, 3. Aufl., Stand Dezember 1999, § 154, Rn. 18; Senat, JurBüro 1993, 308 = JMBI NW 1993, 21).
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